AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pre Press Druckvorstufen-Systeme GmbH
I. Anbieterin und Anwendungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Pre Press Druckvorstufen-Systeme GmbH, Hägenstraße 9, 30559 Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover und HRB 54299 (im Folgenden als „Anbieterin“ bezeichnet), abrufbar unter https://www.pre-press-systeme.de/ sowie https://inkjetfilm.de/.
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Anbieterin richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden als „Geschäftskunden“ bezeichnet). Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Rahmen dieser Business-to-Business-Geschäftsbeziehungen.
Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Anbieterin und dem jeweiligen Geschäftskunden. Mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt sich der Geschäftskunde mit dieser Fortwirkung einverstanden.
Etwaige entgegenstehende Bedingungen der Geschäftskunden verpflichten die Anbieterin nur, wenn sie von ihr in Textform ausdrücklich anerkannt werden.
II. Vertragsschluss
Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt erst durch eine in Textform übermittelte Auftragsbestätigung der Anbieterin zustande.
Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Zusagen von Vertretern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Anbieterin in Textform, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
III. Lieferung von Waren, Produkten und Systemen
Produkte, Waren und Systeme der Anbieterin werden an den Ort geliefert, den der Geschäftskunde als Lieferanschrift bestimmt. Der Geschäftskunde kann jedoch nur einen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Lieferanschrift bestimmen. Die Anbieterin behält sich vor, auf entsprechende Anfrage individualvertraglich auch Lieferungen nach Österreich oder die Schweiz zu vereinbaren.
Die von der Anbieterin angegebenen Lieferzeiten beginnen nach dem Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der evtl. vereinbarten Anzahlung. Sie sind unverbindlich.
Die Anbieterin ist zu Teillieferungen berechtigt. Änderungen der Ausführung und Ausstattung der Liefergegenstände gemäß dem technischen Fortschritt bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Die Anbieterin ist zu einer Lieferung nicht verpflichtet, wenn diese durch höhere Gewalt unmöglich wird. Ein eventuell bereits gezahlter Kaufpreis wird unverzüglich erstattet.
Im Falle des Scheiterns des ersten Zustellversuchs ist die Anbieterin nicht zur Vornahme eines zweiten Zustellversuchs verpflichtet. Die Anbieterin ist vielmehr berechtigt, in diesem Falle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits gezahlte Beträge abzüglich der vergeblich aufgewandten Transportkosten unverzüglich erstattet werden.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur der Geschäftskunde.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte, Waren und Systeme (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) im Eigentum der Anbieterin.
Kommt der Geschäftskunde mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat die Anbieterin das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Geschäftskunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern die Anbieterin dem Geschäftskunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist die Anbieterin berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
Der Geschäftskunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist, auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Stellt der Geschäftskunde einen Antrag auf Insolvenz, hat er die Anbieterin darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Geschäftskunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte der Anbieterin hinzuweisen und die Anbieterin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Geschäftskunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber der Anbieterin, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten der Anbieterin zu erstatten.
Sollte der Geschäftskunde die Vorbehaltsware gemäß §§ 946 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verbinden, vermischen oder verarbeiten, erwirbt die Anbieterin in Höhe ihres vorbehaltenen Eigentumsanteils automatisch das anteilige Eigentum an der neu hergestellten Sache. Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen behält sich die Anbieterin ausdrücklich vor.
V. Rückgabeausschluss
Außerhalb des gesetzlichen Gewährleistungsrechts steht den Geschäftskunden kein Rückgabe- oder Widerrufsrecht zu.
Soweit die Anbieterin in diesem Fall dennoch gelieferte Produkte, Waren oder Systeme aus Kulanz zurücknimmt, hat der Geschäftskunde die Produkte im Originalzustand sowie in der unbeschädigten Originalverpackung zurückzusenden. Der Geschäftskunde trägt dabei die Kosten und die Gefahr der Rücksendung.
VI. Gewährleistung
Für die Rechte des Geschäftskunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die Rechte des Geschäftskunden aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.
Für gelieferte Produkte, Waren und Systeme mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt eine Pflicht der Anbieterin zur Bereitstellung sowie Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt. Die Anbieterin übernimmt keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter. Gegenüber dem Geschäftskunden gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur die eigenen Angaben der Anbieterin und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden.
Mängelansprüche des Geschäftskunden bestehen nur, soweit der Geschäftskunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch) nachgekommen ist. Sofern die gelieferten Produkte, Waren oder Systeme zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine Anzeige in Textform an die Anbieterin hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Textlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Geschäftskunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung der Anbieterin für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die gelieferten Produkte, Waren oder Systeme zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt waren, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Geschäftskunden keine Ansprüche auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu.
Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Geschäftskunde der Anbieterin die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Geschäftskunde der Anbieterin das Produkt, die Ware oder das System, für welches er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. einen entsprechenden elektronischen Zugriff zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Anbieterin eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführt, hat der Geschäftskunde ihr die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Sofern sich die Anbieterin individualvertraglich nicht dazu verpflichtet hat, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache.
Eigenmächtige Reparaturen und Eingriffe während einer bestehenden Nacherfüllungsverpflichtung der Anbieterin sowie unsachgemäße Behandlung haben den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche zur Folge. Ebenfalls werden Gewährleistungsansprüche durch die Benutzung der gelieferten Produkte, Waren und Systeme in Räumen mit großer Feuchtigkeit und Staubentwicklung sowie mit abnormen Temperatur- und Elektrizitätsschwankungen ausgeschlossen.
Die durch ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten kann die Anbieterin vom Geschäftskunden für den Fall erstattet verlangen, dass der Geschäftskunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
VII. Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist des Kaufrechts und Werklieferungsrechts nach § 438 Absatz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt – soweit gesetzlich zulässig – ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Die vorstehende Verjährungsverkürzung auf ein Jahr gilt auch für alle sonstigen vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche zwischen dem Geschäftskunden und der Anbieterin, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
VIII. Sonstige Haftung
Die Anbieterin haftet, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet die Anbieterin dem Geschäftskunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur:
für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren;
für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Die Haftung der Anbieterin ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
Die sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Anbieterin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (Erfüllungsgehilfen). Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Geschäftskunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ein Kündigungsrecht des Geschäftskunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 Bürgerliches Gesetzbuch) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
IX. Refurbished-Produkte
Das Angebot der Anbieterin umfasst generalüberholte Produkte („Refurbished-Produkte“), die nach Gebrauch wieder in einen neuwertigen Zustand versetzt wurden. Jedes Refurbished-Produkt wird durch Fachleute individuell geprüft und instand gesetzt, um ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Qualität zu gewährleisten.
Der Vorrat an Refurbished-Produkten ist limitiert. Sie werden nach dem "First-Come-First-Serve"-Prinzip verkauft.
Refurbished-Produkte können leichte Gebrauchsspuren, wie kleinere Kratzer oder Macken, enthalten. Für solche unerheblichen äußerlichen Mängeln, die nicht die Funktionsfähigkeit des Produkts beeinträchtigen, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
In Bezug auf Refurbished-Produkte ist zudem die Gewährleistung für Kleinteile sowie für Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen, jeweils im Warenwert von bis zu 20,00 €, ausgeschlossen. Die Anbieterin behält sich vor, bei ordnungsgemäßer Anzeige aus Kulanz Ersatz für die vorgenannten Teile zu liefern. Ein Rechtsanspruch auf Ersatz hinsichtlich dieser Teile besteht jedoch nicht. Gleiches gilt für den Einbau oder die Installation dieser Teile vor Ort, welche der Geschäftskunde selber zu tragen hat.
Ebenfalls von der Gewährleistung nicht umfasst, ist die turnusgemäße Wartung von Refurbished-Produkten. Die Anbieterin hat keinen Einfluss auf die vorgegebenen und ggf. einprogrammierten Wartungsintervalle des Herstellers. Auch bei einem generalüberholten Produkt kann es aufgrund der vorherigen Gebrauchsdauer daher vorkommen, dass bereits kurz nach Übergabe eine herstellerseitig vorgegebene Wartung vorzunehmen ist, welche der Geschäftskunde selber zu tragen hat.
Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung und Haftung für Refurbished-Produkte nach den vorstehenden Regelungen. Es gilt insbesondere die Verjährungsfrist von einem Jahr.
X. Programme und Lizenzen
Die durch die Anbieterin gelieferten Programme sind urheberrechtlich geschützt.
Die Geschäftskunden verpflichten sich, diese käuflich erworbenen Programme für sich und nur im Rahmen der entsprechend eingeräumten Lizenzrechte zu nutzen.
Den Geschäftskunden ist es insbesondere untersagt, die gelieferten Programme und Lizenzen oder Kopien hiervon unbefugten Dritten zur Verfügung zu stellen.
XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Vertragsbeziehung zwischen der Anbieterin und dem Geschäftskunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, Anwendung.
Handelt es sich bei dem Geschäftskunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz der Anbieterin in Hannover ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Pre Press Druckvorstufen-Systeme GmbH
Hannover, den 28.11.2024